21.06.2022, FA Andreas König
Die Frage, ob Erben Anspruch auf bezahlten Urlaub (Vergütung) gegen den Arbeitgeber des Erblassers haben, ist klar mit nein zu beantworten.
Vielmehr haben die Erben einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Denn Urlaubsgewährung durch Freistellung kann selbstverständlich nur im bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen.
Nach dem Tod eines Arbeitnehmers geht dessen Anspruch gegen den Arbeitgeber kraft Gesetzes auf die Erben über, da er aber nicht mehr freigestellt werden kann, ist in § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung des Urlaubsanspruchs normiert.
Ein Forderungsübergang auf die Erben wurde vom BAG jahrelang verneint (Urteil 20.09.2011, Aktenzeichen 9 AZR 416/10), weil das BAG die Meinung vertreten hat, dass der Abgeltungsanspruch erst mit dem Tod des Arbeitnehmers entsteht.
Richtig ist dagegen, dass der Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis entsteht und der Abgeltungsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers fällig wird.
Dies sieht das BAG nach wechselnder Besetzung jetzt auch so und hat dazu im Januar 2019 mehrere Urteile gesprochen. Diese Änderung der bisherigen Rechtsprechung ist in der Folgezeit auch in vielen Tarifverträgen berücksichtigt worden bzw. in aktuelleren Arbeitsverträgen. Viele wissen jedoch noch nichts von der geänderten Rechtsprechung, weshalb in diesem Beitrag hierauf eingegangen werden soll.
Arbeitsverhältnisse, als Dauerschuldverhältnisse enden mit dem Tod des Dienstverpflichteten, da nur er persönlich die Dienstleistung (Arbeitsleistung) schuldet.
Der von dem Verstorbenen erworbene Urlaubsanspruch kann vom Arbeitgeber nicht mehr gewährt werden und ist deshalb abzugelten.
Endet das Arbeitsverhältnis (Tod) bis einschließlich 30.06. des laufenden Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 BUrlG.
Nach dem 30.06. besteht der Anspruch für den vollen Jahresurlaub des laufenden Kalenderjahres. Besteht zum Beispiel ein arbeitsvertraglicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen und wurden erst 5 gewährt, so sind 25 Arbeitstage abzugelten.
Dieser Abgeltungsanspruch geht auf die Erben über. Berechnet wird der Abgeltungsanspruch aus dem Quartalsbrutto geteilt durch 65 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche bzw. durch 78 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche.
Da der Anspruch im laufenden Arbeitsverhältnis entsteht und mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig wird unterliegt er den gleichen tarifvertraglichen/ arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen wie alle anderen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auch.
Es kann also passieren, dass der Arbeitgeber bereits nach drei Monaten leistungsfrei ist (BAG 22.01.2019, 9 AZR 149/17). Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen die Urlaubsabgeltung durchgesetzt werden muss ist also im Einzelfall zu prüfen.
Da der Abgeltungsanspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig wird, ist er auch mit der letzten Entgeltabrechnung abzurechnen und zu verzinsen.
Fazit: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich. Er wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Er unterliegt tarifvertraglich-arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Er ist als Bruttoanspruch steuer- und SV-pflichtig.
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